Religionspädagogik
Religiosität ist bildungsfähig, in ihrer neuzeitlichen Gestalt sogar bildungsbedürftig .
Religionspädagogik als Teilbereich der Praktischen Theologie nimmt daher den Menschen als religiöses Wesen in den Blick, das sich seine Religiosität bewusst macht und gestalten will, um religiös mündig zu werden und dies in selbst bestimmter religiöser Praxis leben zu können.
Gegenstandsbereich der Religionspädagogik ist Religion in pädagogischen Prozessen, die durch das Wechselspiel von Lehren und Lernen bestimmt sind. Diese Lehr- und Lernprozesse beziehen sich jedoch nicht nur auf Institutionen des Bildungswesens, sie ereignen sich in allen Bereichen von Gesellschaft und Kirche. Das Lehren und Lernen von Religion ist konstitutiv für religiöse Bildung, es ist aber ebenso Gegenstand sämtlicher Aspekte religiöser Entwicklung, Sozialisation und Erziehung.
Aus diesem von der religionspädagogischen Sache her notwendiger Weise weit gefassten Verständnis ergibt sich eine breite Ausdifferenzierung von Arbeitsfeldern wie Religionsunterricht, Gemeindepädagogik, Erwachsenenbildung Jugendarbeit, aber auch Hochschule oder Öffentlichkeit.
Die Auffächerung der religionspädagogischen Bereiche mit ihren je eignen Signaturen führt entsprechend zu einer Spezifizierung religionspädagogischer Zielsetzungen.
Dennoch lassen sich übergreifende Ziele religionspädagogischen Handelns erkennen, an denen sich Bildungsbemühungen heute orientieren.
Rudolf Englert beschreibt sie als auszubildende Fähigkeiten, mit religiösen Traditionen, ethischen Konfliktsituationen, existentiellen Krisensituationen und religiöser Pluralität umgehen zu können. Religiöse Mündigkeit erschöpft sich nicht im kulturhermeneutischen Verständnis von Religion, sie muss sich auch gerade im Umgang mit der Pluralität religiöser Bekenntnisse bewähren und sich individuellen und globalen Herausforderungen gewachsen sehen.
Religionspädagogik hat es als Theorie der Praxis religiöser Lehr- und Lernprozesse mit einer Dimension von Wirklichkeit zu tun, die Menschen ausnahmslos und unmittelbar angeht. Religiösem Lernen kann sich niemand entziehen, es prägt die eigene Existenz – auch ohne bewusste religiöse Erziehung. Hierin liegt die besondere Verantwortung der Religionspädagogik im Kanon theologischer Disziplinen, die sich nicht auf die einer Vermittlungs- oder gar Anwendungswissenschaft reduzieren lässt.
(vgl. Englert, Rudolf : Ziele religionspädagogischen Handelns, In: G. Bitter/ R. Englert/ G. Miller/ K.E. Nipkow [Hg.]: Neues Handbuch religionspädagogischer Grundbegriffe, München 2002, S. 53-58.)
[Christina Kalloch]
Didaktik des Religionsunterrichts
Religiöse Lernprozesse im Kontext Schule zu planen ist keine Sache der Intuition, es erfordert ein hohes Maß an Professionalität Unterricht zu gestalten, der als ordentliches Lehrfach den Rahmenbedingungen von Schule unterworfen ist und von daher seine rechtliche Legitimation erhält.
Es darf weder davon ausgegangen werden, dass es sich um kirchliche Unterweisung in der Schule handelt, noch hat Lernen im Religionsunterricht etwas mit Modellen des Konditionierens oder operanten Lernens zu tun. Religiöses Lernen in der Schule ist in einen weiteren bildungstheoretischen Rahmen eingeordnet, der von der Fähigkeit des Individuums ausgeht, sich selbst religiös zu bilden und Religion anzueignen.
Der Lernort Schule impliziert, dass hier neben zufälligem, nicht geplantem Lernen vor allem intentionales Lernen begegnet, das in vorgegebene Strukturen und Organisationsformen eingepasst ist. Kennzeichen schulischen und damit geplanten Lernens sind reflexive Prozesse in der Vorbereitung und Begleitung, die Rechenschaft über das Unterrichtsgeschehen ermöglichen.
Grundsätzlich geht es zunächst um ein Nachdenken über Möglichkeiten und Grenzen religiösen Lernens an der Schule im Spannungsfeld von gelebter und gelehrter Religion. Eine Didaktik des Religionsunterrichts hat die jeweiligen anthropologischen, entwicklungspsychologischen und soziokulturellen Voraussetzungen religiöser Lernprozesse zu reflektieren – ebenso geht es um deren Begründung und Verantwortung. Nicht zuletzt sind Gegenstand der Reflexion über Religionsunterricht dessen Interaktionsformen, Methoden und Medien.
Die Reflexion über religiöses Lernen hat wissenschaftlich begründet zu sein, sie wird sich daher immer wieder ihrer theologischen, pädagogischen und psychologischen Grundlagen versichern. Religionsdidaktik, die sich über eine Didaktik religiöser Lernprozesse hinaus in unterschiedliche Fachdidaktiken (wie Bibel-, Bild-, Symboldidaktik, Didaktik ethischen oder auch interreligiösen Lernens) ausdifferenziert hat, ist somit Basis einer wissenschaftlich begründeten reflexiven Kompetenz hinsichtlich der Planung, Durchführung und Evaluation religiöser Lernprozesse sowie deren pädagogischer Verantwortung.
(vgl. Ziebertz, Hans-Georg: Gegenstandsbereich der Religionsdidaktik, In: G: Hilger/ S. Leimgruber/ H.G. Ziebertz [Hg.]: Religionsdidaktik. Ein Leitfaden für Studium, Ausbildung und Beruf, München 2001, S.17-28.)
[Christina Kalloch]
Kirchenrecht
Das kanonische Recht (Kirchenrecht) gehört zum Fächerkanon der Theologie. Es gibt keine Phase in der Kirchengeschichte, in der nicht auch eine - sicherlich unterschiedlich geartete - Formulierung von Normierungen oder Gesetzen vorgenommen wurde, von der Einsetzung der ersten Diakone (Apg. 6,1-7) bis zur Normierung des Codex Iuris Canonici (CIC) als allgemeinem Recht der lateinischen Kirche. Darüber hinaus existiert mit dem Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (CCEO) ein Gesetzbuch für die mit Rom unierten katholischen Ostkirchen und eine Fülle partikularrechtlicher Normen auf den Ebenen der Bischofskonferenzen und Bistümer.
Kirchenrecht dient als Regelungsinstrument der Rechtssicherheit im kirchlichen Leben ebenso wie der Sicherung von Freiheit und Möglichkeiten im Miteinander der kirchlichen Commu-nio. Dabei hat das Kirchenrecht selbst wie auch die Kanonistik (Kirchenrechtswissenschaft) als dienende Disziplin den Vorgaben der systematischen Theologie zu folgen und aufmerksam darauf zu achten, im Bemühen um Regelungen nicht über Gebühr einschränkend zu wirken.
Das kirchliche Recht ist bemüht, das Gesamt der kirchlichen Lebensvollzüge aufzugreifen, so z. B. Hierarchie, Rechte und Pflichten der Gläubigen, Verkündigung, Sakramente, Vermögen, aber auch Straf- und Prozessrecht. Um im Kontext der katholischen Kirche Theologie treiben oder in einem kirchlichen Dienst tätig sein zu können, sollten grundlegende Kenntnisse des kirchlichen Rechtssystems gegeben sein.
(vgl. J. Wohlmuth (Hg.): Katholische Theologie heute. Eine Einführung in das Studium, Würzburg 1990, S. 288-297;
vgl. A. Leinhäuptl-Wilke / M. Striet, Katholische Theologie studieren: Themenfelder und Disziplinen, Münster 2000)
[Stefan Schweer]